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Gericht: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 24.10.2002
Aktenzeichen: 2 A 11443/02
Rechtsgebiete: BVO, SGB XI
Vorschriften:
BVO § 3 | |
BVO § 3 Abs. 1 | |
BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
BVO § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 | |
BVO § 6 | |
BVO § 6 Abs. 1 | |
SGB XI § 88 | |
SGB XI § 88 Abs. 1 |
OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ BESCHLUSS
2 A 11443/02.OVG
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Gewährung von Beihilfe
hier: Zulassung der Berufung
hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz auf Grund der Beratung vom 24. Oktober 2002, an der teilgenommen haben
Präsident des Oberverwaltungsgerichts Prof. Dr. Meyer Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frey Richter am Verwaltungsgericht Theobald
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der Beratung vom 27. Juni 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7311,47 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung führt nicht zum Erfolg.
Die damit geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) liegen nicht vor.
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) zuzulassen, da unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkte keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es im Rechtsmittelzug zu einem für sie obsiegenden Urteil käme. Der Senat teilt im Gegenteil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Beihilfe zu den hier in Rede stehenden Einzelzimmerzuschlägen hat. Diese stellen keine notwendigen (Pflege-)Aufwendungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 6 Abs. 1 der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz (BVO) dar.
Das Verwaltungsgericht hat bei dieser Feststellung den Begriff des Notwendigen zutreffend interpretiert und das Vorliegen seiner Voraussetzungen zu Recht deshalb verneint, weil die Einzelzimmerunterbringung bei der Klägerin aus medizinischer Sicht nicht unabdingbar war. Dies deckt sich sowohl mit dem im Bereich des Sozialleistungsrechts üblichen Begriffsverständnis als auch mit den Präzisierungen, wie sie für die in Rede stehende Hilfeleistung erfolgt sind. In diesem Bereich haben die Begriffe "notwendig" und "unabdingbar" die gleiche Bedeutung.
Hiernach gelten soziale Hilfeleistungen dann als notwendig, wenn sie eine Not abwenden, darum unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich oder zwangsläufig, mithin im Einzelfall objektiv medizinisch notwendig sind (vgl. Mildenberger, Beihilfevorschriften - Bund/Länder -, Kommentar, Stand: April 2002, § 5 BhV, Anmerkungen zu Absatz 1, Nr. 3 Abs. 1 bis 3). Für die stationäre Pflege in einer anerkannten Pflegeeinrichtung - wie im Fall der Klägerin - regelt Nummer 7.6.3 der Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung (VV-BVO), dass Zusatzleistungen im Sinne von § 88 Abs. 1 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) nicht beihilfefähig sind. Danach stellt eine Einzelzimmerbelegung grundsätzlich eine Zusatzleistungen dar, es sei denn, dass sie nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit erforderlich ist (vgl. Udsching, SGB XI-Komm., 2. Aufl., 2000, § 88 Rdnr. 3). Im Umkehrschluss ist eine Einzelzimmerunterbringung vor allem dann als notwendig einzustufen, wenn sie zur Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheitsbeschwerden unentbehrlich oder unvermeidlich ist (vgl. Wannagat, SGB-Komm., Stand: März 2002, § 88 SGB XI Rdnr. 9), wenn sie also aus medizinischen Gründen, die ärztlicherseits bestätigt sind, so erfolgen muss (vgl. Mildenberger, a.a.O., § 9 BhV, Anmerkungen zu Absatz 7, Nr. 34 Abs. 4).
Diese begrifflichen Vorgaben hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen und deren Maßstab auch fehlerfrei angewandt. In dem eingeholten Attest stellt das Gesundheitsamt F. eindeutig fest, dass die Einzelzimmerunterbringung der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht unabdingbar war. Daraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht geschlossen, dass die dadurch entstandenen Kosten nicht notwendig im Sinne der Beihilfevorschriften waren. Die Verwertung des eingeholten Gutachtens begegnet keinen Bedenken, zumal die Klägerin dessen Ergebnis auch nicht angegriffen hat. Im Gutachten wurde die Einschätzung der Hausärztin der Klägerin ausreichend gewürdigt. Ein Wertungswiderspruch zwischen Befund und Endergebnis ist nicht feststellbar. Zwar hält der Gutachter eine reaktive Depression auf Grund einer (früheren) Unterbringung in einem Mehrbettzimmer bei der Klägerin für "eher möglich" als ein Gleichbleiben ihres Gesundheitszustands. Dies widerspricht jedoch nicht der abschließenden Verneinung der Unabdingbarkeit der Einzelzimmerunterbringung. Denn eine (entsprechende) positive Feststellung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn eine Aussage zu Dauer und Schwere der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung hätte erfolgen können, da nur dann eine Einschätzung des erforderlichen pflegerischen Bedarfs möglich gewesen wäre. Dazu hat der Gutachter wegen des in der Vergangenheit liegenden Begutachtungszeitraums aber keine Aussage getroffen. Die Unerweislichkeit dieser Umstände geht zu Lasten der Klägerin, denn sie trägt die materielle Beweislast.
2. Soweit die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) im Hinblick auf eine vermeintlich erforderliche Klärung des Begriffs der Notwendigkeit behauptet, rechtfertigt auch dieses Vorbringen keine Rechtsmittelzulassung. Weder besteht der behauptete Klärungsbedarf, noch hätte die Klärung des Begriffsverständnisses eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Der Begriff der Notwendigkeit ist sowohl im allgemeinen Sozialleistungsrecht als auch in dessen hier maßgeblichen Teilbereich durch den Vorschriftengeber und die Kommentarliteratur ausreichend geklärt und so präzisiert, dass keine Auslegungsfragen erkennbar sind, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren beantworten ließen. Eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung besteht ebenfalls nicht, weil der so präzisierte Begriff der "Notwendigkeit" die ärztliche Bestätigung der medizinischen Indikation erfordert, die aber in jedem einzelnen Fall gesondert erfolgen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Ende der Entscheidung
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